Allgemeine Kaufbedingungen

Die in diesem Dokument definierten Allgemeinen Bedingungen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen gelten für alle von autarkize (Deutschland) GmbH erteilten Aufträge. Die Bedingungen dürfen nicht Vorrang vor den Bestimmungen lokaler Gesetze haben.

1. DEFINITION

Im Rahmen dieses Kaufauftrages haben folgende Begriffe die nachstehende Bedeutung:

(a) „Auftrag" bedeutet dieser Kaufauftrag.
(b) „Bedingungen " bedeutet diese Kaufbedingungen.
(c) „Käufer“ bedeutet das im Auftrag genannte Unternehmen
(d) „Lieferant" bedeutet die Person, die Firma, die Gesellschaft, der dieser Auftrag erteilt wird.
(e) „Waren“ bedeutet die Geräte, die Dokumente und die Artikel, die nach diesem Auftrag zu liefern sind.
(f) „Dienstleistungen“ bedeutet vom Lieferanten für den Käufer im Sinne dieses Auftrages zu leistende Arbeit oder Dienste.

2. AUFTRAGSANNAHME

Die Annahme dieses Auftrages seitens des Lieferanten muss durch Sendung einer ordnungsgemäßen Auftragsbestätigung innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

3. VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die Annahme dieses Auftrages bedeutet, dass der Lieferant diese Bedingungen, gegebenenfalls zusammen mit zusätzlichen im Auftrag aufgeführten Bedingungen akzeptiert; ausschließlich Vertragsbedingungen, die vom Lieferanten vorgeschlagen oder unterbreitet werden. Abweichungen oder Modifizierung dieses Auftrages sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und ordnungsgemäß im Namen des Käufers unterzeichnet sind.

4. LIEFERBEDINGUNGEN

Der Lieferant wird die Waren (gegebenenfalls) gemäß den INCO-TERMS 2020 entweder in vollem Umfang oder in vereinbarten Losgrößen, während der normalen Arbeitszeit, sachgemäß verpackt und markiert, Beförderungskosten und Steuern bezahlt, komplett mit allen Lieferungsdokumenten, wie im Auftrag spezifiziert, an den im Auftrag vorgegebenen Lieferort liefern. Jede Lieferung muss entsprechend markiert sein mit Angabe, ob es sich um eine komplette Lieferung oder Teillieferung handelt, ferner müssen Losnummer und Inhalt sowie die autarkize-Auftragsnummcr angegeben sein.

5. DIENSTLEISTUNGEN

Der Lieferant wird die im Auftrag aufgeführten Dienstleistungen unter strikter Einhaltung der im Auftrag angegebenen Spezifikation und sonstigen Anforderungen zum hierin genannten Zeitpunkt(en) und zu den hierin genannten Bedingungen ausführen.

6. PREIS

Sofern hierin nicht ausdrückliche Gegenteiliges bestimmt ist, sind der (die) in diesem Auftrag genannte(n) Preis(e) und Kosten Festpreise/-kosten und haben für die Laufzeit des Auftrages Gültigkeit. Sie beinhalten alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Arbeiten.

Umfasst dieser Auftrag Waren und Dienstleistungen, die auf der Basis von Nachbestellungen gekauft werden, so darf der Auftrag ohne vorherige Mitteilung seitens des Lieferanten und schriftliche Bestätigung des Käufers nicht zu höheren Preisen als den vom Lieferanten vor dem Datum dieses Auftrages zuletzt berechneten oder angebotenen Preisen ausgeführt werden.

Die Preise und Gebühren dürfen keine Mehrwertsteuer enthallen, die gegebenenfalls gesondert berechnet wird, jedoch alle Steuern und Abgaben.

7. NORMEN UND QUALITÄTSANFORDERUNGEN

Alle Waren und Dienstleistungen müssen dem neuesten technischen Standard entsprechen und von höchster Qualität sein. Sie müssen unter strikter Einhaltung der in diesem Auftrag spezifizierten Normen und Anforderungen geliefert und ausgeführt werden.

8. INSPEKTION UND TESTS

Der Lieferant muss die Waren vor Auslieferung auf Übereinstimmung mit den in diesem Auftrag vorgegebenen Spezifikationen prüfen und testen. Der Lieferant wird dem Käufer angemessene Auskünfte über die Tests geben und der Käufer und/oder eine oder mehrere vom Käufer ernannte Person(en) sind berechtigt, bei diesen Tests anwesend zu sein. Der Käufer behält sich das Recht vor, die Arbeiten nach diesem Auftrag und dessen Fortschritt zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten zu prüfen, wobei eine solche Prüfung der Ausführung und des Fortschritts der Arbeiten den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung und Haftung entbindet. Der Käufer hat das Recht, Teile der Waren oder Dienstleistungen, die nicht den im Auftrag vorgegebenen Spezifikationen entsprechen, zurückzuweisen. Der Lieferant wird dem Käufer Einblick in alle die Waren betreffende Prüf- und Inspektionszertifikate geben und wird nach Aufforderung des Käufers kostenlos Kopien dei Originale solcher Prüf- und Inspektionszertifikate liefern. Der Lieferant wird alle Kosten für die Anwesenheit des Käufers oder einer oder mehrere von ihm ernannten Personen bei Tests tragen, die wiederholt werden müssen, weil die Waren den/die ersten Test(s) nicht bestanden haben.

9. WERKZEUGE, MODELLE USW.

Alle vom Käufer dem Lieferanten gelieferten oder vom Lieferanten nach Maßgabe dieses Auftrages hergestellten Werkzeuge, Formen, Muster, Gießformen, Matrizen und Modelle sind Eigentum des Käufers und dürfen vom Lieferanten nicht einer anderen Person, Firma oder Gesellschaft überlassen werden. Sie dürfen vom Lieferanten nur für die Ausführung des Auftrages verwendet werden, sie müssen in gutem Zustand gehalten und nach entsprechender Aufforderung innerhalb von einer Woche an den Käufer zurückgegeben werden.

Alle vom Käufer dem Lieferanten gelieferten oder vom Lieferanten nach Maßgabe dieses Auftrages erstellten Zeichnungen, Dokumente und alle erteilten Informationen sind Eigentum des Käufers und unterliegen dem Urheberrecht. Sie sind vom Lieferanten vertraulich zu behandeln und dürfen vom Lieferanten nur zum Zwecke der Ausführung dieses Auftrages verwendet werden, sie dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers Dritten offenbart werden.

Der Lieferant ist haftbar für Schäden an Gegenständen, auf die in dieser Klausel Bezug genommen wird, solange diese in seinem Besitz sind.

10. GEWICHT

Bei Aufträgen, die auf Gewichtsbasis erteilt werden (z. B. Gussteile), ist das im Kaufauftrag spezifizierte Gewicht das aufgezeichnete oder geschätzte Gewicht. Die Rechnungsstellung für solche Aufträge erfolgt auf der Basis des tatsächlichen Gewichts Unter Zugrundelegung des festgelegten Preises pro Gewichtseinheit.

11. LIEFERUNG

Das in diesem Auftrag genannte Datum für die jeweilige Auslieferung der Waren oder Beendigung der Dienstleistungen ist verbindlich. Die Auslieferung gilt nur dann als erfolgt, wenn den ausgelieferten Waren ein Lieferschein beiliegt, in welchem die Waren in hinreichenden Ausführlichkeit aufgeführt sind, um eine Inspektion und Prüfung nach erfolgter Auslieferung zu ermöglichen. Die Zahlung ist erst dann fällig, wenn der (die) Lieferschein(e) von einem bevollmächtigten Vertreter des Käufers unterzeichnet wurde(n). Die Unterzeichnung eines Lieferscheins seitens des Käufers besagt nicht, dass der Käufer die Waren in Bezug auf Qualität akzeptiert hat. 

Werden Artikeln falsch, in fehlerhaften Zustand, vor dem fälligen Lieferdatum oder in überzähligen Mengen im Vergleich zur Auftragsmenge geliefert, so können diese auf Kosten des Lieferanten vom Käufer korrigiert bzw. an den Lieferanten nicht zum Erhalt vorzeitiger Zahlung.

Im Falle von Arbeitsstreitigkeiten, Streik, Unfall oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, die eine Unterbrechung der Arbeiten oder Verzögerungen im Werk oder den Anlagen des Käufers zur Folge haben, kann die Auslieferung auf Verlangen des Käufers für die Dauer des Ereignisses ausgesetzt werden.

Zusätzlich zu seinem sonstigen Rechten nach diesem Vertrag in Bezug auf Verzögerung seitens des Lieferanten in der Auslieferung von Waren oder Beendigung von Dienstleistungen hat der Käufer das Recht auf den Erhalt oder den Abzug von Vertragsstrafen in Höhe von 1 % des Auftragspreises pro Woche oder Teilwoche der Verzögerung bis zu einer Höhe von maximal 15 %. Eines Vorbehaltes der Vertragsstrafe bei Annahme der Erfüllung bedarf es nicht.

Verspäteter Vormaterialeingang entbindet den Auftragnehmer nicht von dieser Bedingung.

12. VERZÖGERUNG IN DER AUSLIEFERUNG

Verzögert sich die Auslieferung von Waren oder die Beendigung von Dienstleistungen aus einem bestimmten Grund, so muss der Lieferant den Käufer innerhalb von 48 Stunden benachrichtigen unter Angabe der Gründe und der wahrscheinlichen Dauer der Verzögerung, und er muss exakte Informationen über den Zeitpunkt der Verfügbarkeit liefern. Der Käufer kann die im Auftrag genannte Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern, wenn der Grund für die Verzögerung nicht im Einflussbereich des Lieferanten oder nicht vorhersehbar war.

13. AUFRECHTERHALTUNG

Wir sind berechtigt, die von uns an den Lieferanten zahlbaren Beträge gegen Beträge oder Verbindlichkeiten, die uns der Lieferant schuldet, aufzurechnen.

14. ZAHLUNG

Die Rechnungen sind vom Lieferanten nach Auslieferung der Waren oder Beendigung der Dienstleistungen im Duplikat vorzulegen. In jeder Rechnung muss die Auftragsnummer angegeben sein sowie komplette Angaben zu den in der Rechnung erfassten Waren und Dienstleistungen, ferner müssen alle erforderlichen Belege beiliegen. Inkorrekte Rechnungen werden zu entsprechende Korrektur zurück gesandt. Zahlungen erfolgen innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Monats, in welchem die Rechnung eingegangen ist.

15. MÄNGEL

Sollten Waren oder Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von vierundzwanzig Monaten nach Inbetriebnahme oder innerhalb von zweiundreißig Monaten nach Auslieferung an den Kunden oder Beendigung, je nach dem welches der frühere Zeitpunkt ist, Mängel aufweisen, wird der Lieferant, abgesehen von allen sonstigen Rechten, die dem Käufer nach dem Gesetz zustehen, solche Mängel durch Reparatur oder Auswechslung, je nach Wunsch des Käufers, ohne Kosten für den Käufer wieder gut machen oder, wenn die arbeiten nach Meinung des Käufers dringend sind, dem Käufer die Kosten für arbeiten, die der Käufer ausführt oder ausführen lässt, erstatten. Die Garantiezeit wird um die für die Durchführung von Reparaturen oder Ersatzteilen benötigte Zeit verlängert.

Mängel, die innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach erfolgter Reparatur oder Auswechslung im Sinne dieser Klausel in den reparierten oder ausgewechselten Waren auftreten, müssen vom Lieferanten nach Maßgabe dieser Klausel behoben werden (oder die Kosten für die Behebung der Mängel müssen erstattet werden).

16. ARBEITEN VOR ORT

Ist im Auftrag vorgesehen, dass der Lieferant, dessen Angestellte, Subunternehmer oder Vertreter Arbeiten im Werk oder in den anlagen des Käufers durchführen, so wird der Lieferant alle Zeichnungen liefern oder Informationen erteilen, die der Käufer zur Vorbereitung des betreffenden Ortes benötigt, und wird sicher stellen, dass im Zeitraum, in welchem die genannten Personen auf den Anlagen oder im Werk des Käufers arbeiten, zusätzlich zu den vom Käufer festgelegten Richtlinien und Vorschriften auch alle relevanten gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen eingehalten werden. Es obliegt dem Lieferanten die betreffenden Anlagen oder Orte auf Eignung für die Durchführung der Arbeiten hin zu prüfen.

17. EINHALTUNG VON GESETZEN UND SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Auftrags alle geltenden gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen des Landes, in dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, sowie der Länder, in denen die Waren oder Dienstleistungen verwendet werden sollen, einzuhalten. Zusätzlich zu den EU-Richtlinien müssen die lokalen Gesetze und Regelungen zu Produktsicherheit, Arbeitsschutz, Umweltstandards und anderen relevanten Vorschriften beachtet werden. Der Lieferant hat auf Verlangen des Käufers geeignete Nachweise oder Zertifikate zur Einhaltung dieser Vorschriften vorzulegen. Sofern im Kaufvertrag von autarkize nichts anderes vorgegeben ist, muss die Dokumentation in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein. Verstöße gegen diese Verpflichtung berechtigen den Käufer zur Kündigung des Auftrags sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz.

18 SCHADLOSHALTUNG/VERANTWORTUNG

Der Lieferant wird den Käufer schadlos halten gegen alle Haftungen die sich für den Käufer gegenüber einer Person ergeben, oder gegen alle Rechtsansprüche, Forderungen, Rechtsverfahren, Schadenskosten und Auslagen, die gegen den Käufer erhoben werden oder diesem entstehen auf Grund eines Versäumnisses oder Verstoßes gegen das Gesetz seitens des Lieferanten bei der Durchführung seiner Verpflichtungen nach diesem Auftrag oder auf Grund eines Mangels in den nach diesem Auftrag gelieferten Waren oder ausgeführten Dienstleistungen.

Der Lieferant bleibt verantwortlich für die zufrieden stellende Ausführung dieses Auftrages und für alle Rechtsfolgen. Wurde eine der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten nicht erfüllt, wird der Lieferant dies unverzüglich nachholen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

19. EIGENTUMSRECHTE

Ist gemäß dem Auftrag ein Teil des Preises vor Lieferung zahlbar, werden alle dem Auftrag zugeteilten Materialien sofort Eigentum des Käufers. Der Lieferant wird dieses Material als Eigentum des Käufers kennzeichnen und separat lagern, bis zur Auslieferung trägt jedoch der Lieferant das Risiko. Ansonsten gehen die Waren bei Auslieferung in das Eigentum des Käufers über.

20. GEISTIGES EIGENTUM UND NACHWEISPFLICHT

Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren und Dienstleistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere von Patenten, Marken, Designs, Urheberrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten, sind. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer auf Verlangen geeignete Nachweise oder Zertifizierungen vorzulegen, die belegen, dass keine Verletzung der Rechte Dritter vorliegt. Sollten dennoch Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, wird der Lieferant den Käufer von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Schäden freistellen und alle notwendigen Maßnahmen zur Verteidigung gegen solche Ansprüche auf eigene Kosten ergreifen.

21. BEENDIGUNG

Versäumt es der Lieferant, eine Bestimmung dieses Auftrages zu erfüllen, so kann der Käufer, zusätzlich zu seinem sonstigen Rechten, diesen Auftrag unverzüglich schriftlich annullieren. Wird der Auftrag im Sinne dieser Klausel beendet, hat der Käufer das Recht, die Waren und Dienstleistungen von einem anderen Lieferanten zu beziehen und vom Lieferanten die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten zu verlangen.

22. BEHANDLUNG BEREITS GEZAHLTER ODER ERBRACHTER LEISTUNGEN BEI VERTRAGSBEENDIGUNG

Im Falle einer Beendigung des Auftrags durch den Käufer gemäß Punkt 21 sind alle bereits erbrachten, mangelfreien Leistungen und gelieferten Waren durch den Käufer anteilig zu vergüten, sofern diese für den Käufer nutzbar sind. Bereits geleistete Vorauszahlungen, die den Wert der erbrachten Leistungen übersteigen, sind vom Lieferanten unverzüglich zurückzuerstatten. Der Käufer behält sich das Recht vor, die Kosten für notwendige Maßnahmen, die aufgrund von Mängeln oder Nicht-Erfüllung erforderlich sind, mit noch ausstehenden Zahlungen oder Rückerstattungen zu verrechnen.

23. ABWEICHUNGEN

Der Käufer behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Auftrages Änderungen bei den zu liefernden Waren oder Dienstleistungen zu verlangen, vorausgesetzt jedoch, dass im Falle solcher Anforderungen vor Beginn der Abweichungen zwischen den Parteien die entsprechenden Modifizierungen in den Bedingungen dieses Auftrages ausgehandelt werden.

24. VERZICHT

Ein Verzicht des Käufers im Falle eines spezifischen Mängels oder Verzugs oder Versäumnisses den Auftrag oder Teile des Auftrages zu annullieren, wozu er berechtigt wäre, stellt nicht ein Verzicht seitens des Käufers auf die Erfüllung anderer Bestimmungen des Auftrages dar, ausgenommen insofern als auf die Erfüllung solcher Bestimmungen ausdrücklich verzichtet wird und dann nur in Bezug auf den tatsächlichen Mängel oder Verzug, auf welchen sich der Verzicht bezieht.

25. MASSGEBLICHES RECHT

Dieser Auftrag unterliegt den Gesetzen des Landes des Käufers und wird nach diesen ausgelegt.